Pflichtteil im Erbrecht: Anspruch, Höhe, Fristen
Von der Todesliste-Redaktion erstellt und geprüftZuletzt geprüft: Lesezeit: 3 Min.
Wer enge Angehörige enterbt, kann sie nicht ganz leer ausgehen lassen: Bestimmte Personen haben einen Pflichtteil. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben – kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände. Dieser Überblick erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Pflichtteil ist und worauf Du bei den Fristen achten musst.
Wer einen Pflichtteil bekommt
Pflichtteilsberechtigt ist nur ein enger Kreis – und auch nur dann, wenn die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde:
| Personen | Anspruch |
|---|---|
| Kinder und deren Abkömmlinge | Immer pflichtteilsberechtigt, wenn enterbt. |
| Ehe-/eingetragene Lebenspartner | Pflichtteilsberechtigt, wenn enterbt. |
| Eltern | Nur, wenn die verstorbene Person keine Kinder hinterlässt. |
| Geschwister, Nichten/Neffen | Kein Pflichtteil. |
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Du ermittelst ihn in zwei Schritten: zuerst den gesetzlichen Erbteil (also was die Person ohne Testament geerbt hätte), dann die Hälfte davon.
Beispiel: Ein verheiratetes Paar (Zugewinngemeinschaft) hat ein Kind. Ohne Testament erbt das Kind die Hälfte. Sein Pflichtteil ist also die Hälfte davon – ein Viertel des Nachlasswerts.
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Schenkungen der letzten Jahre können den Pflichtteil über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen.
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Zur ChecklisteGeltend machen und Fristen
- Der Pflichtteil wird gegenüber den Erben geltend gemacht – am besten schriftlich.
- Du hast gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.
- Die Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Du von Erbfall und Enterbung erfahren hast.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Wer zu Lebzeiten viel verschenkt, kann den Pflichtteil nicht beliebig aushöhlen. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass für die Berechnung anteilig wieder hinzugerechnet – das ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
- Eine Schenkung im Todesjahr zählt voll; für jedes weiter zurückliegende volle Jahr wird sie um ein Zehntel abgeschmolzen.
- Nach zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
- Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe – bis dahin läuft sie nicht.
Ein Beispiel: Liegt eine Schenkung vier volle Jahre zurück, fließen noch sechs Zehntel ihres Werts in die Pflichtteilsberechnung ein. Je früher verschenkt wurde, desto weniger erhöht die Schenkung den Anspruch.
Dieser Überblick bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Die genaue Pflichtteilsquote und die Bewertung des Nachlasses sind oft komplex – hier hilft anwaltlicher oder notarieller Rat.
Häufige Fragen
- Zählen frühere Schenkungen zum Pflichtteil?
- Teilweise. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod erhöhen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch den Anspruch – voll im Todesjahr, dann pro vollem Jahr um ein Zehntel abnehmend (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
- Kann ich mein Kind komplett enterben?
- Vom Erbe ausschließen kannst Du es per Testament – der Pflichtteil bleibt aber bestehen. Ein vollständiger Entzug ist nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen möglich.
- Bekomme ich mit dem Pflichtteil bestimmte Gegenstände?
- Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote – kein Anspruch auf das Haus, das Auto oder einzelne Erbstücke.
- Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteil zu fordern?
- In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Du von Erbfall und Enterbung erfahren hast. Danach ist der Anspruch meist verjährt.
Rechtsgrundlagen
Die in diesem Artikel genannten Paragraphen im amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de:



