Wer zahlt die Beerdigung? Die Kostentragungspflicht
Von der Todesliste-Redaktion erstellt und geprüftZuletzt geprüft: Lesezeit: 3 Min.
Wer für die Kosten einer Beerdigung aufkommen muss, ist eine der ersten Sorgen vieler Hinterbliebener. Die Antwort folgt einer klaren Reihenfolge – und selbst wer das Erbe ausschlägt, ist davon nicht automatisch befreit. Dieser Überblick ordnet, wer zahlt, was Du zurückholen kannst und wann das Sozialamt hilft.
Bestattungspflicht ist nicht Kostentragungspflicht
Zwei Begriffe werden oft verwechselt. Die Bestattungspflicht (landesrechtlich geregelt) verpflichtet bestimmte nahe Angehörige, überhaupt für eine Bestattung zu sorgen. Die Kostentragungspflicht regelt, wer am Ende dafür bezahlt. Beide können, müssen aber nicht dieselbe Person treffen.
Wer zahlt – die Reihenfolge
Die Kostentragung folgt einer Rangfolge. Greift die erste Stufe nicht, rückt die nächste nach:
| Stufe | Wer trägt die Kosten |
|---|---|
| 1. Erben | Die Erben aus dem Nachlass (§ 1968 BGB). |
| 2. Unterhaltspflichtige | Wer der verstorbenen Person gegenüber unterhaltspflichtig war (z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern). |
| 3. Bestattungspflichtige | Die nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen. |
| 4. Sozialamt | Übernimmt nach § 74 SGB XII, wenn den Vorrangigen die Kosten nicht zuzumuten sind. |
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Zur ChecklisteWas gilt bei einer Erbausschlagung?
Ein verbreiteter Irrtum: Wer das Erbe ausschlägt, sei automatisch alle Kosten los. Das stimmt so nicht. Die Erbausschlagung befreit von den Nachlassschulden – die Bestattungs- und damit oft die Kostentragungspflicht als naher Angehöriger kann aber bestehen bleiben. Schlage ein überschuldetes Erbe also bewusst aus, rechne aber damit, die Bestattungskosten möglicherweise dennoch tragen zu müssen.
Kosten von anderen zurückholen
- Aus dem Nachlass: Hast Du als Angehöriger vorgestreckt, kannst Du die Kosten aus dem Nachlass erstattet verlangen.
- Sterbegeld/Beihilfen: Manche Versorgungswerke, Zusatzversicherungen oder Beihilfestellen zahlen ein Sterbegeld – prüfe Verträge und Mitgliedschaften.
- Von weiteren Pflichtigen: Gibt es mehrere Kostentragungspflichtige, können die Anteile untereinander ausgeglichen werden.
Wenn niemand zahlen kann: die Sozialbestattung
Ist es den Kostentragungspflichtigen nachweislich nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Den Antrag stellst Du beim zuständigen Sozialamt – am besten frühzeitig und bevor Du teure Zusatzleistungen beauftragst, denn erstattet wird nur das Erforderliche.
Dieser Überblick bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Kostenpflicht oder einer Ablehnung durch das Sozialamt hilft eine Beratungsstelle oder anwaltlicher Rat weiter.
Häufige Fragen
- Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?
- Möglicherweise ja. Die Erbausschlagung befreit von den Nachlassschulden, nicht aber zwingend von der Bestattungs- und Kostentragungspflicht als naher Angehöriger nach Landesrecht. Beides ist rechtlich getrennt zu betrachten.
- Zahlt das Sozialamt jede Beerdigung?
- Nein. Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII nur die Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung und nur dann, wenn den Kostentragungspflichtigen die Kosten nicht zuzumuten sind. Stelle den Antrag früh und vor teuren Zusatzleistungen.
- Wer zahlt, wenn es keine Angehörigen gibt?
- Gibt es niemanden, der bestattungs- oder kostentragungspflichtig ist, ordnet die zuständige Behörde eine ordnungsbehördliche Bestattung an. Die Kosten werden, soweit möglich, aus dem Nachlass gedeckt.
Rechtsgrundlagen
Die in diesem Artikel genannten Paragraphen im amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de:



