Im Todesfall

Wohnung auflösen nach einem Todesfall: Schritt für Schritt

Von der Todesliste-Redaktion erstellt und geprüftZuletzt geprüft: Lesezeit: 4 Min.

Nach einem Todesfall stellt sich oft schnell die Frage, was mit der Wohnung geschieht. Der Mietvertrag endet nicht einfach mit dem Tod – und wer voreilig räumt, riskiert Ärger mit Miterben oder Vermieter. Dieser Überblick zeigt, wer in den Vertrag eintritt, wie das Sonderkündigungsrecht Miete spart und in welcher Reihenfolge Du Hausrat und Übergabe angehst.

Das Mietverhältnis endet nicht automatisch

Anders als viele denken, erlischt der Mietvertrag mit dem Tod nicht. Hat die verstorbene Person mit anderen zusammengewohnt, treten diese unter Umständen selbst in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Tut das niemand, läuft der Vertrag mit den Erben weiter (§ 564 BGB). Bis zu einer wirksamen Kündigung ist die Miete also weiter fällig – aus dem Nachlass.

Eintreten oder erben ist nicht dasselbe: Wer als Mitbewohner in den Vertrag eintritt, wird dadurch nicht automatisch Erbe – und umgekehrt. Beides ist getrennt zu klären.

Sonderkündigungsrecht: schneller aus dem Mietvertrag

Damit der Nachlass nicht monatelang Miete für eine leere Wohnung trägt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht: Sowohl die Erben als auch der Vermieter dürfen außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB). Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem die Beteiligten vom Tod erfahren haben. Die gesetzliche Frist führt zum Ablauf des übernächsten Monats – deutlich schneller als manche reguläre Vertragsbindung.

Verpasse die Monatsfrist nicht: Wer das Sonderkündigungsrecht nicht rechtzeitig nutzt, ist an die normalen Kündigungsregeln gebunden – und der Nachlass zahlt länger Miete. Kündige schriftlich und lass Dir den Zugang bestätigen.

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Erst das Erbe klären, dann räumen

Die Wohnung samt Hausrat gehört zum Nachlass. Bevor Du etwas entsorgst, sollte feststehen, wer erbt – sonst greifst Du womöglich in die Rechte von Miterben ein. Besonders heikel ist ein überschuldeter Nachlass: Wer die Wohnung ausräumt und Gegenstände an sich nimmt, kann sich so verhalten, dass es als Annahme des Erbes gilt – eine spätere Erbausschlagung wird dann schwierig.

Hausrat: behalten, verkaufen, entsorgen

Für die eigentliche Auflösung gibt es je nach Aufwand und Wert des Hausrats verschiedene Wege:

Wege der Haushaltsauflösung im Vergleich
WegWann sinnvoll
Selbst räumenKleiner Haushalt, Zeit und Helfer vorhanden, Kosten gering (Container, Transport).
EntrümpelungsfirmaGrößerer Haushalt oder wenig Zeit; Festpreis nach Besichtigung, Aufwand niedrig.
Haushaltsauflösung mit AnkaufWenn werthaltige Möbel oder Antiquitäten vorhanden sind – der Wert wird verrechnet.

Hole mehrere Kostenvoranschläge ein und lass sie schriftlich geben. Seriöse Firmen besichtigen vorab und nennen einen Festpreis – Vorsicht bei Angeboten ohne Besichtigung.

Wohnungsübergabe an den Vermieter

Dieser Überblick bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Bei strittiger Kündigung, Schönheitsreparaturen oder überschuldetem Nachlass hilft ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Miet- bzw. Erbrecht.

Häufige Fragen

Muss ich die Wohnung sofort räumen?
Nein. Das Mietverhältnis läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, und die Miete ist bis dahin aus dem Nachlass zu zahlen. Räume erst, wenn das Erbe geklärt ist – und nutze für ein schnelleres Vertragsende das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB.
Wer zahlt die Miete bis zur Wohnungsübergabe?
Die Miete trägt der Nachlass, also die Erben. Genau deshalb lohnt es sich, früh zu kündigen: Das Sonderkündigungsrecht verkürzt die Zeit, in der für eine leere Wohnung gezahlt wird.
Darf ich Sachen entsorgen, bevor der Erbschein da ist?
Sei vorsichtig. Der Hausrat gehört zum Nachlass und damit allen Erben gemeinsam. Sichere Dokumente und Wertsachen, aber entsorge nichts Werthaltiges im Alleingang. Bei einem womöglich überschuldeten Nachlass kann das Ausräumen sogar als Annahme des Erbes gewertet werden.

Rechtsgrundlagen

Die in diesem Artikel genannten Paragraphen im amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de:

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